Steuern sparen mit Fonds
Geld in Raten beziehen
Pensionskassenrenten werden zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert. Renten, die vor dem Jahr 2002 beginnen, zu 80 Prozent, sofern das Vorsorgeverhältnis am 1. Januar 1987 bereits bestanden hat, in AR, SG und TG am 1. Januar 1985, in ZH und BS am 1. Januar 1986. Renten mit Beginn nach dem 1. Januar 2002 unterliegen generell zu 100 Prozent der Steuer.
Falls im Stiftungsreglement vorgesehen, kann man anstelle der Rente das Altersguthaben beziehen. Dies ist dann sinnvoll, wenn im Alter neben der AHV-Rente auch Wertschriften- und Liegenschaftenerträge erzielt werden.Höhere Auszahlungen sind prozentual stärker belastet, wie die Tabelle «Steuern auf Pensionskassenzahlungen» zeigt: Altersguthaben können nicht in Raten bezogen werden. Geschieht dies trotzdem etwa durch vorzeitigen Bezug eines Freizügigkeitsguthabens aus einer früheren Tätigkeit, wird bei der zweiten Auszahlung die Gesamtsteuer auf beiden Auszahlungen berechnet und die Steuer auf der ersten Auszahlung angerechnet. Finden jedoch Pensionskassengelder für den Kauf eines selbstbewohnten Hauses oder einer Wohnung Verwendung oder für die Amortisation einer Hypothek, so wird der Vorbezug separat besteuert.
Vorbezüge kann man alle fünf Jahre machen bis spätestens drei Jahre vor Erreichen des AHV-Alters. Ab Alter 50 kann nicht mehr das ganze Guthaben bezogen werden.Die Amortisation der Hypothek mit Pensionskassenguthaben führt zu höheren Steuern, da wegen der tieferen Schuldzinsen das steuerbare Einkommen steigt. Die Hypothek sollte deshalb wieder aufgestockt werden auf 50 bis maximal 60 Prozent des Verkehrswertes. Eine höhere Belastung ist wegen der unsicheren Entwicklung der Liegenschaftenpreise nicht zu empfehlen.
Die aus der Wiederaufstockung der Hypothek fliessenden Mittel müssen einkommenssteuerfrei angelegt werden, um nicht wieder steuerbares Einkommen zu schaffen. Geeignet sind Aktien, Aktienfonds und Kapitalversicherungen mit Einmalprämie, am besten fondsgebundene Kapitalversicherungen mit Obligationen- und/oder Aktienfonds. Ein gestaffelter Bezug des Pensionskassenkapitals für selbstbewohntes Wohneigentum ist dann interessant, wenn wegen eines hohen Altersguthabens die Steuerprogression sehr hoch ist und wenn die Mittel aus der Wiederaufstockung der Hypothek einkommensteuerfrei angelegt werden; ferner für ledige Pensionäre, da der überlebende Lebenspartner in der Regel keine Rente erhält.
STEUERN AUF PENSIONSKASSENZAHLUNGEN*
Altersguthaben (in Fr.)
Steuern (in Fr.)
Steuern (in %)
100 000
6 239
6,2
200 000
17 038
8,5
250 000
23 310
9,3
500 000
62 280
12,5
750 000
110 065
14,7
1 000 000
160 348
16,0
1 500 000
275 632
18,4
* Stadt Zürich, reformiert, verheiratet, ohne Kinder.
STEUEREINSPARUNG BEI GESTAFFELTEM BEZUG*
Altersguthaben
200 000
500 000
1 000 000
Steuern bei
einmaligem Bezug
17 038
62 280
160 348
Steuern bei zwei
6 239
23 310
62 280
gleich hohen
6 239
23 310
62 280
Auszahlungen
12 478
46 620
124 560
Steuereinsparung
4 560
15 660
35 788
* Beträge in Franken; Angaben für den Kanton Zürich.