Anlagefonds-Fallen
Mit Anlagefonds kann bekanntlich jedermann auf einfache Art und Weise diversifiziert und selbst in kleinsten Beträgen systematisch ein kleineres oder grösseres Vermögen ansparen. Doch Vorsicht vor unliebsamen Überraschungen: Die steuerliche Behandlung von Anlagefonds kann hierzulande sehr unterschiedlich ausfallen.
Der Begriff Anlagefonds wird zwar allgemein als Oberbegriff verwendet. Die steuerliche Beurteilung stellt aber nicht auf die Benennung des Anlagefonds als solchen ab, sondern auf die juristische Form der Anlagegesellschaft. Die drei verbreitetsten Formen von Anlagefonds in der Schweiz sind der Ausschüttungsfonds, der Wertzuwachsfonds und die luxemburgischen Sicav sowie analoge ausländische Anlagefonds.
Grundsätzlich unterliegen alle Erträge von Ausschüttungsfonds beim Anleger der Einkommenssteuer. Die Ausnahme: Werden bei einem Anlagefonds Kapitalgewinne mit einem separaten Coupon ausgeschüttet, so stellen diese einen Kapitalgewinn dar, der nicht der Einkommenssteuer unterliegt.
Schweizer Wertzuwachsfonds schütten die erzielten Erträge und Kapitalgewinne nicht aus, sondern reinvestieren sie. Die anteiligen Erträge – nicht aber die Kapitalgewinne – werden dennoch beim Anteilsinhaber als fiktive Ausschüttungen besteuert. Die Steuerverwaltung führt in einer Kursliste die steuerpflichtigen, fiktiven Erträge der einzelnen Anlagefonds auf. Der Bund verfolgt diese Praxis seit 1990. Zur Begründung wird die sogenannte Treuhandlösung beigezogen. Die reinvestierten Beträge werden dabei wirtschaftlich den Anteilsinhabern der Anlagefonds zugeordnet. Der Grund: Fonds besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Fondsmanagement verwaltet lediglich das Vermögen auf Rechnung der Inhaber der Fondsanteile.
Das Konzept der Besteuerung fiktiver Ausschüttungen verwendet die Eidgenössische Steuerverwaltung auch bei den zahlreichen ausländischen Wertzuwachsfonds wie etwa den luxemburgischen Sicav-Fonds (Société d?investissement à capital variable). Diese parallele Vorgehensweise ist allerdings höchst fraglich. Die ausländischen Wertzuwachsfonds besitzen nämlich – im Gegensatz zu den schweizerischen Wertzuwachsfonds – in der Regel eine eigene Rechtspersönlichkeit. Offen ist bislang allerdings, ob diese Gleichbehandlung einer Beurteilung durch das Bundesgericht standhält.
Dennoch, einige Kantone folgen dieser umstrittenen Praxis des Bundes. Andere wiederum, wie Zürich, Bern und St. Gallen, behandeln namentlich die Sicav-Anteile wie Aktien. Das heisst, wenn der Anlagefonds die erzielten Vermögenserträge und Kapitalgewinne reinvestiert, so kommt es beim Inhaber der Fondsanteile zu keiner Besteuerung.
Auch eine unsachgemässe Rücknahme von ausländischen Fondsanteilen führt je nach juristischer Form der Anlagefonds zu erheblichen Steuerrisiken. In den erwähnten Kantonen Zürich, Bern und St. Gallen, die nicht der Bundeslösung bei der Besteuerung der Vermögenserträge und Kapitalgewinne gefolgt sind, wird die Rückgabe etwa von Sicav-Anteilen an die Gesellschaft als Einkommen erfasst. Der Anleger muss daher stets darauf achten, dass er seine Anteile über die Börse verkauft und über eine Börsenabrechnung verfügt. Nur so ist er gegen unliebsame und vor allem auch teure Überraschungen gefeit.